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EWärmeG-BW

Das Erneuerbare Wärmegesetz BW fordert, dass bei einem Heizungstausch 15 % des Energiebedarfs eines Gebäudes regenerativ gedeckt werden. 

Welchen Hintergrund hat das Gesetz?


Ziel dieses Gesetzes ist es, den Ausstoß von schädlichen Treibhausgasen zu verringern und den Anteil an erneuerbaren Energien zur Wärmeversorgung zu steigern.

Gilt das Gesetz auch für mich ?


Das EWärmeG-BW gilt für alle Gebäude in Baden-Württemberg, die vor dem

01. Januar 2009 errichtet wurden. Ausgenommen sind Gebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 50 m², sowie Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden oder deren Energieverbrauch unter 25 % des berechneten Energiebedarfs nach EnEV liegt. 


Fast immer lässt sich also sagen: Ja, in einem normalen Wohngebäude gilt das Erneuerbare Wärmegesetz BW auch für Sie.
 

Wie kann ich das Gesetz erfüllen?


Zur Erfüllung des EWärmeG gibt es mehrere Möglichkeiten. Einzelne Maßnahmen lassen sich auch miteinander kombinieren. Einige Beispiele wären:

  • der individuelle Sanierungsfahrplan

  • Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen

  • die Anrechnung von Kaminöfen

  • ein Biogas- oder Bioölvertrag

  • ein komplett regenerativer Energieträger (z.B. Holzpellet oder Scheitholz)

Gibt es Ausnahmen ?


Sobald alle Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind, oder denkmalschutzrechtlichen oder anderen Vorschriften widersprochen wird, entfällt die Nutzungspflicht. Auf Antrag kann im Einzelfall wegen unbilliger Härte von der Nutzungspflicht befreit werden.

Wie schnell müssen die Forderungen erfüllt werden ?


Innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen, zentralen Wärmeerzeugers muss der Eigentümer die Erfüllung vor der unteren Baurechtsbehörde nachweisen. Die Erfüllung ist durch einen Sachkundigen z.B. Gebäudeenergieberater zu bestätigen.

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